OLG Köln - Urteil vom 05.06.1992
19 U 253/91
Normen:
BGB § 249 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)368c
ES Kfz-Schaden C-2/29
MDR 1992, 646
NZV 1992, 404
VersR 1992, 973

OLG Köln - Urteil vom 05.06.1992 (19 U 253/91) - DRsp Nr. 1993/4098

OLG Köln, Urteil vom 05.06.1992 - Aktenzeichen 19 U 253/91

DRsp Nr. 1993/4098

»Bei der Berechnung des merkantilen Minderwertes eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges ist der Schätzung eines Sachverständigen, der das Fahrzeug begutachtet hat, der Vorrang vor tabellarischen Berechnungsmethoden zu geben. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen gesuchten Fahrzeugtyp der Luxusklasse handelt, der nach ordnungsgemäß behobenem Unfallschaden ohne nennenswerten Preisabschlag verkauft werden kann.«

Normenkette:

BGB § 249 ; ZPO § 287 ;

Gründe:

Eine Wertminderung von mehr als 5.000,- DM hat der Pkw Daimler-Benz 300 SL-420 bei dem Unfall vom 11.10.1990 nicht erlitten. ...

Es kommt darauf an, wie die Wertminderung im Rahmen der Abrechnung nach Reparaturkosten anzusetzen ist. Eine allgemein anerkannte Schätzungsmethode gibt es bisher nicht, jedoch wird wohl überwiegend auch in der Rechtsprechung die Methode von Ruhkopf und Sahm angewendet, die auch der BGH [ES Kfz-Schaden C-2/15] als brauchbar angesehen hat. ... Jedoch ist auch anerkannt, daß immer die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, so daß der Schätzung des merkantilen Minderwertes durch einen Sachverständigen gegenüber tabellarischen Berechnungsmethoden der Vorrang gebührt. ...