OLG Köln - Urteil vom 05.07.1990
5 U 244/89
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VersR 1991, 796

OLG Köln - Urteil vom 05.07.1990 (5 U 244/89) - DRsp Nr. 1994/12303

OLG Köln, Urteil vom 05.07.1990 - Aktenzeichen 5 U 244/89

DRsp Nr. 1994/12303

1. Sowohl falsche Angeben zu Vorschäden wie auch eine falsche Bezeichnung des Radiotyps in der Schadensanzeige sind Verletzungen der Aufklärungsobliegenheit. 2. Da die Aufklärungsobliegenheit den Versicherer in den Stand versetzen soll, selbst die ihm wichtigen Umstände zu ermitteln, kommt es nicht darauf an, ob die verschwiegene Tatsache im Einzelfall tatsächliche Auswirkungen auf den Umfang der Leistungspflicht gehabt hätte.

Normenkette:

AKB § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;

Hinweise: