OLG Köln - Urteil vom 07.03.1990 (13 U 245/89) - DRsp Nr. 1994/12308
OLG Köln, Urteil vom 07.03.1990 - Aktenzeichen 13 U 245/89
DRsp Nr. 1994/12308
1. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Bauunternehmer neben dem Straßenbaulastträger, wenn der Unternehmer die Beschilderung und Reinigung des Baustellenbereichs vertraglich übernommen hat. 2. Geringfügige Fahrbahnverschmutzungen sind von den Verkehrsteilnehmern hinzunehmen, weil eine völlige Gefahrlosigkeit im Baustellenbereich mit zumutbarem Aufwand nicht erreicht werden kann.