OLG Köln - Urteil vom 08.12.1971
2 U 77/71
Normen:
BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen:
MDR 1972, 419
VersR 1973, 577

OLG Köln - Urteil vom 08.12.1971 (2 U 77/71) - DRsp Nr. 1994/12642

OLG Köln, Urteil vom 08.12.1971 - Aktenzeichen 2 U 77/71

DRsp Nr. 1994/12642

1. Wird ein acht Jahre altes Taxi bei einem Tachostand von 181 000 km total beschädigt, so darf der Taxiunternehmer sich einen Neuwagen anschaffen und für dessen Lieferzeit Verdienstausfall geltend machen. Es ist ihm nicht zuzumuten, auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen acht Jahre alten Pkw zu erwerben, diesen auf Taxibetrieb umrüsten zu lassen und als Betriebsfahrzeug einzusetzen. 2. Das gilt besonders dann, wenn der unmittelbar in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer des Schädigers seinerseits keine Versuche unternommen hat, dem Geschädigten kurzfristig ein geeignetes Ersatzfahrzeug nachzuweisen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen
MDR 1972, 419
VersR 1973, 577