OLG Köln - Urteil vom 09.01.1985
6 U 87/84
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
VersR 1986, 557

OLG Köln - Urteil vom 09.01.1985 (6 U 87/84) - DRsp Nr. 1994/12432

OLG Köln, Urteil vom 09.01.1985 - Aktenzeichen 6 U 87/84

DRsp Nr. 1994/12432

1. Die Verkehrssicherungspflicht muß nur diejenigen Gefahren ausräumen oder erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die dem sorgfältigen Benutzer der Straße nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. 2. Es entspricht allgemeiner Übung, relativ kleine Teile der Fahrbahn mit lediglich fehlender Feinschicht, die für den Verkehr erkennbar sind und mit denen der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer bei gehöriger Aufmerksamkeit unschwer fertig wird, nicht besonders zu kennzeichnen.

Normenkette:

BGB § 823 ;
Fundstellen
VersR 1986, 557