OLG Köln - Urteil vom 09.05.1985
5 U 215/84
Normen:
ZPO § 256 ;
Fundstellen:
r+s 1986, 24

OLG Köln - Urteil vom 09.05.1985 (5 U 215/84) - DRsp Nr. 1994/12419

OLG Köln, Urteil vom 09.05.1985 - Aktenzeichen 5 U 215/84

DRsp Nr. 1994/12419

1. Das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ist in der Regel zu verneinen, wenn bereits Leistungsklage erhoben werden kann. Eine Leistungsklage ist in der Schadensversicherung grundsätzlich möglich, wenn es sich um einen abgeschlossenen Schaden handelt. 2. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, sich auf eine Feststellungsklage zu beschränken, wenn er die Schadenshöhe nur mit Hilfe eines Sachverständigen feststellen und beziffern kann, wenn ihm der beklagte Versicherer die Schadensfeststellungen seines Sachverständigen nicht zugänglich gemacht hat, wenn er nach den Bedingungen das Recht hat, den Schaden in einem Sachverständigenverfahren feststellen zu lassen, und wenn die Klage zur Vermeidung der Rechtsfolgen aus § 12 Abs. 3 VVG geboten ist.

Normenkette:

ZPO § 256 ;

Hinweise: