OLG Köln - Urteil vom 09.12.1982 (5 U 31/82) - DRsp Nr. 1994/12498
OLG Köln, Urteil vom 09.12.1982 - Aktenzeichen 5 U 31/82
DRsp Nr. 1994/12498
Der Begriff der Bewußtseinsstörung i.S. von § 3 Nr. 4 AUB und gleichlautender Bestimmungen in den Besonderen Bedingungen der Unfallzusatzversicherung beinhaltet nicht nur ein völliges Versagen der Sinnesorgane, sondern umfaßt auch Störungen der Aufnahme und Reaktionsfähigkeit, die es mit sich bringen, daß der Versicherte einer konkreten Gefahrenlage nicht mehr in der erforderlichen Weise gewachsen ist. In diesem Sinne ist eine durch Trunkenheit verursachte Bewußtseinsstörung bei Fußgängern jedenfalls dann anzunehmen, wenn sie eine Blutalkoholkonzentration von 2,00 o/oo und mehr aufweisen.