OLG Köln - Urteil vom 10.01.1967
9 U 57/66
Normen:
AVBR §§ 1, 7; VVG § 61 ;
Fundstellen:
VersR 1967, 870

OLG Köln - Urteil vom 10.01.1967 (9 U 57/66) - DRsp Nr. 1994/12662

OLG Köln, Urteil vom 10.01.1967 - Aktenzeichen 9 U 57/66

DRsp Nr. 1994/12662

1. Die Sechsmonatsfrist zur Erhebung der Leistungsklage gegen die Versicherungsgesellschaft wird auch durch die Erhebung der Klage bei einem örtlich unzuständigen Gericht gewahrt. 2. Im Regelfall ist das Belassen wertvoller Gepäckstücke auf dem Rücksitz eines bei Dunkelheit verschlossen abgestellten Kraftwagens Leichtsinn, weil es die Diebstahlsgefahr erheblich vergrößert. Insbesondere ist es grob fahrlässig, wenn der Kraftfahrer unter solchen Umständen in einem auf dem Rücksitz des abgestellten Fahrzeugs liegenden Koffer Bargeld in größeren Beträgen und wertvollen Schmuck zurückläßt.

Normenkette:

AVBR §§ 1, 7; VVG § 61 ;

Hinweise: