OLG Köln - Urteil vom 10.01.1990
26 U 41/87
Normen:
BGB §§ 823, 842, 843 ;
Fundstellen:
r+s 1990, 416

OLG Köln - Urteil vom 10.01.1990 (26 U 41/87) - DRsp Nr. 1994/12312

OLG Köln, Urteil vom 10.01.1990 - Aktenzeichen 26 U 41/87

DRsp Nr. 1994/12312

1. Die Notwendigkeit, früher selbst vorgenommene Arbeiten nunmehr unter entsprechenden Mehraufwendungen von Dritten durchführen zu lassen, stellt sich als ersatzpflichtige Vermehrung der Bedürfnisse dar. Unter diesem Aspekt ist der verletzungsbedingte Ausfall von Eigenleistung beim Hausbau zu ersetzen (BGH r+s 1990, 17). 2. Unternimmt der Geschädigte keine hinreichenden Anstrengungen, die ihm verbliebene Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen, so ist auf seinen Verdienstausfallanspruch das fiktive Einkommen aus einer zumutbaren Tätigkeit anzurechnen.

Normenkette:

BGB §§ 823, 842, 843 ;

Hinweise:

der BGH hat die Revision der Beklagten durch Beschluß vom 16.10.1990 - VI ZR 60/90 - nicht angenommen.

Fundstellen
r+s 1990, 416