OLG Köln - Urteil vom 11.05.1990 (3 U 212/89) - DRsp Nr. 1994/12305
OLG Köln, Urteil vom 11.05.1990 - Aktenzeichen 3 U 212/89
DRsp Nr. 1994/12305
1. Beim Agenturvertrag haftet der Gebrauchtwagenhändler grundsätzlich neben dem Verkäufer auf Schadenersatz.2. Allein der Umstand, daß entgegen der Zusicherung des vermittelnden Gebrauchtwagenhändlers im Kfz-Brief ein Fahrschulbetrieb als erster Eigentümer eingetragen ist, berechtigt den Käufer unabhängig davon, ob der Pkw tatsächlich als Fahrschulwagen genutzt wurde, zur Wandlung.