OLG Köln - Urteil vom 12.04.1994
9 U 24/94
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 306
SP 1994, 292
VersR 1994, 1414
r+s 1994, 209

OLG Köln - Urteil vom 12.04.1994 (9 U 24/94) - DRsp Nr. 1995/3705

OLG Köln, Urteil vom 12.04.1994 - Aktenzeichen 9 U 24/94

DRsp Nr. 1995/3705

1. - Wenn der Versicherungsnehmer den vers. Pkw an einem Platz am Straßenrand abgestellt hat, neben dem ein abschüssiger Teil der Straße mit nicht unerheblichem Gefälle beginnt, und wenn der Pkw auf der abschüssigen Straße etwa 40 m vorwärts gerollt und gegen eine Straßenlaterne geprallt ist, - wenn der Versicherungsnehmer selbst eingeräumt hat, die Handbremse nicht angezogen zu haben, - wenn der erste Gang beim Auffinden des beschädigten Pkw an der Laterne nicht eingelegt war, - wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß entsprechend dem Vorbringen der eingelegte erste Gang herausgesprungen sein könnte, als ein ausparkendes Kfz von hinten gegen den vers. Pkw gestoßen ist (keine entsprechende Beschädigung des vers. Kfz), spricht der erste Anschein dafür, daß der erste Gang entgegen der Behauptung des Versicherungsnehmers nicht eingelegt war.