OLG Köln - Urteil vom 12.04.1994
9 U 27/94
Normen:
AVBSP (76) Nr. 5.4.1; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 8
ZfS 1994, 378
r+s 1994, 311

OLG Köln - Urteil vom 12.04.1994 (9 U 27/94) - DRsp Nr. 1995/3961

OLG Köln, Urteil vom 12.04.1994 - Aktenzeichen 9 U 27/94

DRsp Nr. 1995/3961

1. Bei Ziff. 5.1.4 AVB Schmuck und Pelze (76) handelt es sich nach zutreffender h.M. um eine sog. verhüllte Obliegenheit, deren Verletzung in objektiver Hinsicht gem. § 6 Abs. 1 VVG der Versicherer darlegen und beweisen muß (vgl. Prölss/Martin VVG 25. Aufl. Anm. 1 zu § 5 ABVSP 85, S. 2108 m.w.N.). 2. Wenn die Versicherungsnehmerin nach Ziff. 5.1.4 ABVSP (76) Versicherungsschutz für den Diebstahl eines Pelzmantels aus einem Pkw beansprucht, den sie in einer Tiefgarage abgestellt hatte, reicht es für den Nachweis des Diebstahls nicht aus, daß - sofern diese Tatsachen bewiesen würden- ihr Ehemann den Mantel irgendwann am Nachmittag von der Rückbank des Pkw in den Kofferraum gelegt hat und die Versicherungsnehmerin ihm später berichtet hat, der Mantel sei aus dem Kfz gestohlen worden. 3. Die Versicherungsnehmerin kann nicht als zuverlässig in dem Sinne angesehen werden, daß das Gericht allein ihren Angaben zum äußeren Bild einer vers. Entwendung von Sachen Glauben schenken kann, wenn sie bei der Polizei und im Rechtsstreit unterschiedliche, widersprüchliche Angaben darüber gemacht hat, wo sich der Pelzmantel im Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls im Kfz befunden hat (Kofferraum oder Rücksitz).

Normenkette:

AVBSP (76) Nr. 5.4.1; ZPO § 286 ;
Fundstellen
OLGReport-Köln 1995, 8
ZfS 1994, 378
r+s 1994, 311