OLG Köln - Urteil vom 13.03.1985
13 U 203/84
Normen:
PflichtversG § 3 Nr.1;
Fundstellen:
DRsp II(229)232a
VersR 1985, 488

OLG Köln - Urteil vom 13.03.1985 (13 U 203/84) - DRsp Nr. 1992/9764

OLG Köln, Urteil vom 13.03.1985 - Aktenzeichen 13 U 203/84

DRsp Nr. 1992/9764

Möglicher Direktanspruch (Nr. 1) des Versicherungsnehmers, der einen nicht nach § 11 Nr. 2 AKB ausgeschlossenen Ersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person hat.

Normenkette:

PflichtversG § 3 Nr.1;

Gründe:

"...Der Senat neigt grundsätzlich zu der Annahme, daß der VersNehmer, der einen gedeckten Anspruch gegen eine mitversicherte Person hat, deshalb auch den Versicherer gem. § 3 Nr. 1 PflVG [PflichtversG] unmittelbar in Anspruch nehmen kann. Denn der Grund für die Zubilligung des Direktanspruchs - nämlich die Verbesserung der rechtlichen Stellung eines Verkehrsopfers gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers - trifft auch in diesem Fall zu. Die in der Literatur zu findende Meinung (z.B. Stiefel/Hofmann [Kraftfahrtversicherung 12. Aufl.] Rdnr. 13 zu § 11 AKB; Prölss/Martin, VVG 22. Aufl. Anm. 1 zu § 3 Nr. 1, 2 PflVG, nicht mehr jedoch in der 23. Aufl.; Heidel/Wulfert VersR 78, 194), der VersNehmer könne niemals Dritter i.S. des § 3 Nr. 1 PflVG sein, berücksichtigt nach Auffassung des Senats nicht, daß infolge der Änderung der AKB der VersNehmer nunmehr einen gedeckten Anspruch gegen mitversicherte Personen haben kann.