OLG Köln - Urteil vom 15.06.1990
20 U 247/89
Fundstellen:
zfs 1990, 260
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 09.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 68/88

OLG Köln - Urteil vom 15.06.1990 (20 U 247/89) - DRsp Nr. 2011/7913

OLG Köln, Urteil vom 15.06.1990 - Aktenzeichen 20 U 247/89

DRsp Nr. 2011/7913

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. November 1989 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (8 O 68/88) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 30.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Dezember 1987, abzüglich am 23. März 1988 gezahlter 5.000 DM zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 8. Dezember 1987 zu ersetzen, soweit der Schadensersatzanspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Anschlussberufung des Beklagten ist nicht begründet, während auf die Berufung der Klägerin ein um 7.500 DM höheres Schmerzensgeld zuzuerkennen ist.