OLG Köln - Urteil vom 15.10.1992
12 U 75/92
Normen:
BGB § 823 ; PflVG § 3 Nr. 1, 2 ; StVG § 7 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1993, 22
VRS 84, 419

OLG Köln - Urteil vom 15.10.1992 (12 U 75/92) - DRsp Nr. 1994/12157

OLG Köln, Urteil vom 15.10.1992 - Aktenzeichen 12 U 75/92

DRsp Nr. 1994/12157

1.Bei einem angeblichen Verkehrsunfall trägt der Kl. als Geschädigter die Beweislast für das Zustandekommen eines Unfalles. Gelingt dieser Nachweis, ist es Sache der Gegenseite zu beweisen, daß ein Schadenersatzanspruch aufgrund einer Einwilligung nach vorheriger Absprache ausscheidet. 2. Es bedarf keines lückenlosen Nachweises, daß ein abgesprochener oder vorgetäuschter Unfall stattgefunden hat. Es reicht vielmehr aus, die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Manipulation durch Aufzeigen einer Vielzahl von Beweisanzeichen nachzuweisen, die aufgrund ihrer ungewöhnlichen Häufung für einen verabredeten Unfall sprechen. In besonders gelagerten Fällen greift ausnahmsweise ein Anscheinsbeweis zugunsten des Anspruchsgegners ein.

Normenkette:

BGB § 823 ; PflVG § 3 Nr. 1, 2 ; StVG § 7 ;
Fundstellen
OLGReport-Köln 1993, 22
VRS 84, 419