Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klage ist abzuweisen.
Dem Kläger stehen wegen der gemeldeten Entwendung seines PKW Fiat Croma am 22.8.1992 in Mailand aus der abgeschlossenen Kaskoversicherung Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte nicht zu.
Zwar hat das Landgericht die Grundsätze der dem Versicherungsnehmer in der Diebstahlversicherung von der Rechtsprechung gewährten Beweiserleichterungen zutreffend dargestellt (vgl. BGH VersR 1984, 29 und ständig, r+s 1995, 288 = VersR 1995, 909). Das Landgericht hat dem Kläger aufgrund der von ihm durchgeführten Parteivernehmung die Darstellung zum äußeren Bild einer Fahrzeugentwendung geglaubt. Ob dem gefolgt werden kann, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung.
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