OLG Köln - Urteil vom 17.10.1985
5 U 229/84
Normen:
AKB § 7 ; AKB § 7 I Abs. 2, § 7 V Abs. 4 ; BGB §§ 781, 812 ; BGB § 812 Abs. 1 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VersR 1986, 1233
ZfS 1987, 58
r+s 1986, 3

OLG Köln - Urteil vom 17.10.1985 (5 U 229/84) - DRsp Nr. 1994/12406

OLG Köln, Urteil vom 17.10.1985 - Aktenzeichen 5 U 229/84

DRsp Nr. 1994/12406

A. 1. Die Beweislastverteilung, wonach demjenigen, der eine zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erbrachte Leistung zurückfordert, der volle Nachweis für das Fehlen des Rechtsgrunds für die von ihm erbrachte Leistung obliegt, gilt auch für Rückforderungsansprüche des Versicherers nach § 812 BGB (hier: veränderte Beweislast im Rahmen von § 6 Abs. 3 VVG). 2. Die Angabe einer unzutreffenden Gesamtkilometerleistung (hier: Abweichung von 24 %) stellt eine Obliegenheitsverletzung dar. 3. Der Ehemann der Versicherungsnehmerin, der deren Fahrzeug überwiegend nutzt und auch die Schadenabwicklung vornimmt, ist ihr Repräsentant. 4. Die Zahlung des Kaskoversicherers, die in Unkenntnis einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers oder des Repräsentanten vorgenommen wird, stellt keinen Verzicht auf die Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung dar. B. Fordert der Versicherer die bereits gezahlte Entschädigung zurück, so ist er für alle Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs darlegungs- und beweispflichtig. Das wird auch hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen einer Obliegenheitsverletzung nach § 6 Abs. 3 VVG gelten.

Normenkette:

AKB § 7 ; AKB § 7 I Abs. 2, § 7 V Abs. 4 ; BGB §§ 781, 812 ; BGB § 812 Abs. 1 ; VVG § 6 Abs. 3 ;

Hinweise: