OLG Köln - Urteil vom 18.08.2023
7 U 21/23
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 298/18

OLG Köln - Urteil vom 18.08.2023 (7 U 21/23) - DRsp Nr. 2023/11421

OLG Köln, Urteil vom 18.08.2023 - Aktenzeichen 7 U 21/23

DRsp Nr. 2023/11421

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.10.2022, Az.: 4 O 298/18, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 13.621,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2018 zu zahlen.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die S., Z.-straße N01, N02 U., zu Leistungsnr: N03 weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 871,67 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2018 und weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.131,51 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 zu zahlen.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 32.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 zu zahlen.