OLG Köln - Urteil vom 18.10.1994
9 U 180/94
Normen:
AKB §§ 7 I Abs. 2, § 7 V Abs. 4 ; StGB § 142 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 101

OLG Köln - Urteil vom 18.10.1994 (9 U 180/94) - DRsp Nr. 1995/4881

OLG Köln, Urteil vom 18.10.1994 - Aktenzeichen 9 U 180/94

DRsp Nr. 1995/4881

»Kann ein Verkehrsunfall eines Versicherungsnehmers durch dessen alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit herbeigeführt worden sein, dann verstößt der Versicherungsnehmer auch dann gegen die ihm im Verhältnis zum Kaskoversicherer obliegenden Aufklärungspflichten, wenn er sich nach Unfallflucht zwar sogleich telefonisch dem Geschädigten zu erkennen gibt, Untersuchungen der Polizei insbesondere zur etwaigen Alkoholisierung jedoch verhindert.«

Normenkette:

AKB §§ 7 I Abs. 2, § 7 V Abs. 4 ; StGB § 142 ; VVG § 6 Abs. 3 ;

Gründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, was wie folgt zu begründen ist:

Dem Kläger stehen aus der für seinen Pkw Porsche 928 S bei der Beklagten abgeschlossenen Vollkaskoversicherung wegen des Unfalls vom 15.08.1992 keine Entschädigungsansprüche zu. Die Beklagte ist wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger von der Verpflichtung zur Leistung freigeworden (§§ 7 I Abs. 2 Satz 3, V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG).