OLG Köln - Urteil vom 19.04.1994
9 U 20/94
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIe, § 7 I Abs. 2 S. 3; VVG § 61 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 36
r+s 1994, 208

OLG Köln - Urteil vom 19.04.1994 (9 U 20/94) - DRsp Nr. 1995/3704

OLG Köln, Urteil vom 19.04.1994 - Aktenzeichen 9 U 20/94

DRsp Nr. 1995/3704

1. - Wenn der Versicherungsnehmer mit dem vers. Pkw in einer unübersichtlichen Kurve von der Straße abgekommen ist und dadurch ein Unfallschaden an dem Pkw entstanden ist und - wenn der Versicherungsnehmer zum Unfallhergang erklärt hat, er habe "für ein entgegenkommendes Fahrzeug abbremsen" müssen, dabei sei der linke vordere Reifen geplatzt, so daß sein Kfz ins Schleudern geraten sei - obwohl kein entgegenkommendes Kfz das Fahrverhalten des Versicherungsnehmers beeinflußt hat, das Platzen des Reifens fraglich ist (keine Erwähnung im Polizeibericht; Unklarheit über den Verbleib des Reifens), und - wenn der Versicherungsnehmer die Frage im Schadenanzeigeformular nach der Geschwindigkeit des Kfz nicht beantwortet hat - obwohl überhöhte Geschwindigkeit die Ursache für den Unfall war, ist von vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit es § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB auszugehen, ist im Sinne der versicherungsrechtlichen Relevanz der Obliegenheitsverletzung schweres Verschulden gegeben. 2. - Wenn der Versicherungsnehmer mit dem vers. Pkw in einer unübersichtlichen Kurve ohne Gegenverkehr von der Straße abgekommen ist und dadurch ein Unfallschaden an dem Pkw entstanden ist, - wenn das vers. Kfz in der Kurve weit auf die Gegenfahrbahn geraten war, - wenn die den Unfall aufnehmenden Polizisten als Unfallursache unangepaßte Geschwindigkeit angegeben haben,