OLG Köln - Urteil vom 20.03.1984 (19 U 196/83) - DRsp Nr. 1994/12460
OLG Köln, Urteil vom 20.03.1984 - Aktenzeichen 19 U 196/83
DRsp Nr. 1994/12460
Zu den vom Unfallschädiger zu ersetzenden notwendigen Rehabilitationskosten gehört grundsätzlich auch die Eingliederungshilfe, die für den wegen der erlittenen Körperschäden berufsunfähig gewordenen und zur Umschulung gezwungenen Verletzten an dessen künftigen Arbeitgeber gezahlt wird.