OLG Köln - Urteil vom 20.07.1990
11 U 17/90
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DAR 1990, 455
DRsp I(145)367c-d
NJW-RR 1990, 1361
VRS 79, 341
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 21.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 315/89

OLG Köln - Urteil vom 20.07.1990 (11 U 17/90) - DRsp Nr. 1992/9535

OLG Köln, Urteil vom 20.07.1990 - Aktenzeichen 11 U 17/90

DRsp Nr. 1992/9535

c. Nur begrenzte Pflicht des Busfahrers, für ausreichenden Halt der Fahrgäste im Bus - insbesondere beim Anfahren - zu sorgen; d. erforderliche besondere Sorgfalt angesichts eines beinamputierten Behinderten mit Begleiterin im Bus-Mittelgang.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Dezember 1989 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 315/89 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zutreffend den Sturz der Klägerin in dem Bus der Beklagten zu 1. nicht als ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG angesehen. Vielmehr ist die sturzbedingte Verletzung der Klägerin durch Fahrlässigkeit des Beklagten zu 2. herbeigeführt worden, die sich die Beklagte zu 1. zurechnen lassen muss. Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch der Klägerin rechtfertigen sich gemäß den §§ 823, 831, 847 BGB.