OLG Köln - Urteil vom 20.09.1983 (22 U 62/83) - DRsp Nr. 1994/12476
OLG Köln, Urteil vom 20.09.1983 - Aktenzeichen 22 U 62/83
DRsp Nr. 1994/12476
Haben mehrere Schädiger an einer unerlaubten Handlung in der Weise mitgewirkt, daß - im Gegensatz zu den übrigen Tätern - einer von ihnen nicht am gesamten Handlungskomplex beteiligt war, so haftet auch dieser nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB für den Gesamtschaden, wenn sein Tatbeitrag geeignet war, den gesamten Verletzungserfolg herbeizuführen, und er nicht beweisen kann, welcher konkrete Schadensanteil auf die von ihm nicht mitverwirklichten Handlungsabschnitte entfällt.