OLG Köln - Urteil vom 20.09.1983
22 U 62/83
Normen:
BGB § 830 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 1985, 747

OLG Köln - Urteil vom 20.09.1983 (22 U 62/83) - DRsp Nr. 1994/12476

OLG Köln, Urteil vom 20.09.1983 - Aktenzeichen 22 U 62/83

DRsp Nr. 1994/12476

Haben mehrere Schädiger an einer unerlaubten Handlung in der Weise mitgewirkt, daß - im Gegensatz zu den übrigen Tätern - einer von ihnen nicht am gesamten Handlungskomplex beteiligt war, so haftet auch dieser nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB für den Gesamtschaden, wenn sein Tatbeitrag geeignet war, den gesamten Verletzungserfolg herbeizuführen, und er nicht beweisen kann, welcher konkrete Schadensanteil auf die von ihm nicht mitverwirklichten Handlungsabschnitte entfällt.

Normenkette:

BGB § 830 Abs. 1 ;
Fundstellen
VersR 1985, 747