OLG Köln - Urteil vom 20.09.1990
18 U 23/89
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2327
DfS Nr. 1993/538
VersR 1992, 888
VersR 1992, 888
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 06.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 336/82

OLG Köln - Urteil vom 20.09.1990 (18 U 23/89) - DRsp Nr. 1996/1183

OLG Köln, Urteil vom 20.09.1990 - Aktenzeichen 18 U 23/89

DRsp Nr. 1996/1183

55000 DM Schmerzensgeld für nachhaltige Störung der sexuellen Erlebnisfähigkeit nach unfallbedingter Anorgasmie und Algopareunie bei einer jungen Frau.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Dezember 1988 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 336/82 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 20.000,- DM nebst 4 % Zinsen aus 35.000,- DM vom 29. Oktober 1982 bis zum 10. November 1982, 4 % Zinsen aus 20.000,- DM ab 29. Oktober 1982 und 4 % Zinsen aus 15.700,- DM vom 11. November 1982 bis zum 4. Juli 1984 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, gesamtschuldnerisch der Klägerin den gesamten zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 1. Mai 1982 zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen.

3. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden, soweit hierüber nicht rechtskräftig entschieden ist, den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823, § 847 ;

Tatbestand: