OLG Köln - Urteil vom 21.03.1985
5 U 211/84
Normen:
AKB § 7 V; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
r+s 1985, 262

OLG Köln - Urteil vom 21.03.1985 (5 U 211/84) - DRsp Nr. 1994/12427

OLG Köln, Urteil vom 21.03.1985 - Aktenzeichen 5 U 211/84

DRsp Nr. 1994/12427

Wer in das Schadenanzeigeformular des Kaskoversicherers hinter die Frage nach Vorschäden ein Fragezeichen setzt, erklärt damit, daß ihm von Vorschäden nichts bekannt ist. Hat der Versicherungsnehmer die Erklärung in Kenntnis eines erheblichen Vorschadens abgegeben, liegt darin eine Obliegenheitsverletzung, die den Versicherer berechtigt, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen bzw. die bereits ausgezahlte Entschädigung zurückzuverlangen. Gleiches gilt für die wissentlich falsche Angabe der Kilometerzahl.

Normenkette:

AKB § 7 V; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen
r+s 1985, 262