OLG Köln - Urteil vom 21.04.1983 (5 U 208/82) - DRsp Nr. 1995/1904
OLG Köln, Urteil vom 21.04.1983 - Aktenzeichen 5 U 208/82
DRsp Nr. 1995/1904
Die erforderliche sichergestellte Verwendung der Vollkasko-Entschädigung zur Fahrzeug-Wiederbeschaffung im Sinne von § 13 Nr. 10 a.F. AKB kann auch bei Ersatzwagen-Erwerb durch einen Dritten vorliegen.
Normenkette:
AKB § 13 Nr. 2, Nr. 10 (a.F.);
Hinweise:
Hinweis:
Seit Juli/Oktober 1993 gibt es die Neupreis-Regelung in § 13AKB nicht mehr: s. Hinweis unter ES Kfz-Schaden H-2/3.
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