OLG Köln - Urteil vom 22.11.1994
9 U 179/94
Normen:
AKB § 1 Abs. 2 S. 4; VVG § 1 ;
Fundstellen:
ZfS 1995, 303
r+s 1995, 201

OLG Köln - Urteil vom 22.11.1994 (9 U 179/94) - DRsp Nr. 1996/3696

OLG Köln, Urteil vom 22.11.1994 - Aktenzeichen 9 U 179/94

DRsp Nr. 1996/3696

1. Ist im Falle einer kurzfristigen Urlaubs-Kaskovers. das Lastschrifteinzugsverfahren in bezug auf die Versicherungsprämie vereinbart, dann entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend, wenn der Versicherungsnehmer auf seinem Konto keine ausreichende Deckung für die Abbuchung der Erst- und Einmalprämie vorhält. 2. In der Urlaubs-Kaskovers. verliert der Versicherungsnehmer, der auf seinem Konto keine Deckung für die Abbuchung der Erst- und Einmalprämie im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens bereithält, seinen Versicherungsschutz auch dann, wenn der Kl. nur im Antragsformular über die Folgen der Prämiennichtzahlung belehrt worden ist, wenn ihm der bevorstehende Prämieneinzug nicht gesondert angekündigt worden ist und ohne daß er noch einmal gesondert gemahnt werden muß.