OLG Köln - Urteil vom 23.03.1994
26 U 35/93
Normen:
BGB § 823, § 278 ; HPflG § 2 ; StVG § 7 ; WHG § 22 ;
Fundstellen:
DRsp II(298)119d
NJW 1994, 1510
OLGReport-Köln 1994, 184
VersR 1995, 1105

OLG Köln - Urteil vom 23.03.1994 (26 U 35/93) - DRsp Nr. 1995/1787

OLG Köln, Urteil vom 23.03.1994 - Aktenzeichen 26 U 35/93

DRsp Nr. 1995/1787

»1. Den Öllieferanten und -transporteur trifft in der Regel keine Gefährdungshaftung aus Fehlern der Tankanlage des Bestellers 2. Zu den Sorgfaltsanforderungen an den Öllieferanten«

Normenkette:

BGB § 823, § 278 ; HPflG § 2 ; StVG § 7 ; WHG § 22 ;

Sachverhalt:

Am 20.8.1991 lieferte die Beklagte zu 1) durch ihren Fahrer, den Beklagten zu 2), dem Kläger für das von diesem angemietete Haus W.-str. in M. Heizöl. Während des Befüllens des im Keller des Hauses befindlichen Heizöltanks klaffte die im Tankraum befindliche (unzureichend befestigte) Rohrleitungsverbindung zwischen Einfüllstutzen und Tank auseinander, so daß ca. 1000 ltr. Heizöl austraten. Durch die Tankraumluke, die der Beklagte zu 2) vor Beginn des Betankens zu Kontrollzwecken geöffnet, sie aber während des Betankens nicht wieder verschlossen hatte, drangen erhebliche Mengen des auslaufenden Heizöls in andere Kellerräume, in denen sich Einrichtungsgegenstände des Klägers befanden. Der Kläger beansprucht von den Beklagten Ersatz der Schäden, die er durch den Ölaustritt an seinen Gegenständen erlitten hat. Der Schaden des Grundstückseigentümers (also nicht des Klägers) ist von der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) reguliert worden. Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung abgewiesen.

Der Senat hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Hinweise: