OLG Köln - Urteil vom 25.03.1994
19 U 136/93
Normen:
ARB § 20 Abs. 2, § 15 Abs. 1a; BGB §§ 675, 282 ; VVG § 67 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1457
BRAK-Mitt 1994, 247
OLGReport-Köln 1994, 144
r+s 1994, 382

OLG Köln - Urteil vom 25.03.1994 (19 U 136/93) - DRsp Nr. 1995/3946

OLG Köln, Urteil vom 25.03.1994 - Aktenzeichen 19 U 136/93

DRsp Nr. 1995/3946

1. Ist eine Forderung nach den Rechtsanwalt bekannten Sachverhalt verjährt, muß dieser den Mandanten belehren, daß sie angesichts der vom Gegner bereits erhobenen Verjährungseinrede nicht durchzusetzen ist; der Hinweis, die Verjährungseinrede werde "mit hoher Wahrscheinlichkeit" Erfolg haben, reicht nicht aus. 2. Die Schadenersatzforderung eines Mandanten auf Erstattung von Prozeßkosten gegen seinen Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Prozeßführung geht auf den Rechtsschutzversicherer über. Der Schaden entfällt nicht wegen der Leistungen des Rechtsschutzversicherers. 3. Hat der Mandant seinen Rechtsanwalt beauftragt, sich um die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers für eine Klage zu bemühen, dann ist der Anwalt verpflichtet, dem Rechtsschutzversicherer alle bekannten Einwendungen des Gegners vollständig mitzuteilen, und zwar von sich aus, nicht erst auf Anforderung des Versicherers. 4. Erteilt der Rechtsschutzversicherer aufgrund einer unvollständigen Unterrichtung die Deckungszusage für eine Klage und anschließend auch für das Berufungsverfahren, nachdem die Klage wegen Verjährung abgewiesen worden ist, umfaßt die Schadenersatzverpflichtung des Rechtsanwalts auch die Prozeßkosten der zweiten Instanz. Der Zurechnungszusammenhang ist nicht unterbrochen.

Normenkette:

ARB § 20 Abs. 2, § 15 Abs. 1a; BGB §§ 675, 282 ; VVG § 67 Abs. 1 ;