OLG Köln - Urteil vom 25.04.1985
5 U 171/84
Normen:
AKB § 2 Abs. 2c VVG §§ 12, 38 ;
Fundstellen:
ZfS 1985, 369
r+s 1985, 235

OLG Köln - Urteil vom 25.04.1985 (5 U 171/84) - DRsp Nr. 1994/12422

OLG Köln, Urteil vom 25.04.1985 - Aktenzeichen 5 U 171/84

DRsp Nr. 1994/12422

A. Der Kraftfahrer, der trotz eines ihm nach § 44 StGB gegenüber ausgesprochenen Fahrverbots innerhalb der Verbotsfrist ein Fahrzeug führt, verstößt nicht gegen die Führerscheinklausel nach § 2 Abs. 2c AKB, denn die AKB stellen ausdrücklich nur auf die fehlende Fahrerlaubnis, nicht aber auf das Fahrverbot ab. B. 1. Der Versicherer kann sich auf den Fristablauf nach § 12 Abs. 3 VVG nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer die Frist unverschuldet versäumt hat. 2. Das ist dann der Fall, wenn die ursprünglich erhobene Erstprämie deshalb nicht bezahlt wurde, weil das Fahrzeug zwischenzeitlich abgemeldet worden war und auf Anfrage der Versicherung nach dem Abmeldedatum dem Versicherungsnehmer eine neue ermäßigte Prämienrechnung zugesandt und von diesem rechtzeitig gezahlt wird.

Normenkette:

AKB § 2 Abs. 2c VVG §§ 12, 38 ;

Hinweise: