OLG Köln - Urteil vom 25.11.1992
27 U 87/91
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 308/88

OLG Köln - Urteil vom 25.11.1992 (27 U 87/91) - DRsp Nr. 2011/7960

OLG Köln, Urteil vom 25.11.1992 - Aktenzeichen 27 U 87/91

DRsp Nr. 2011/7960

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. Februar 1991 verkündete Schlußurteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 308/88 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 7.474,94 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. September 1988 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen, soweit über sie noch nicht entschieden ist, die Klägerin zu 2/5, die Beklagte zu 2. zu 3/5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden, soweit über sie noch nicht entschieden ist, zu 3/10 der Klägerin und zu 7/10 der Beklagten zu 2. auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat, soweit über sie nach der Rücknahme der Berufung betreffend den Beklagten zu 1. noch zu befinden ist, in der Sache im erkannten Umfang Erfolg.

Die Klägerin kann von der Beklagten zu 2. Schmerzensgeld und Ersatz ihres materiellen Schadens gemäß §§ 831, 30, 31, 823 Abs. 1, 847 BGB verlangen.

I.