OLG Köln - Urteil vom 26.05.1985
5 U 28/86
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
r+s 1986, 274

OLG Köln - Urteil vom 26.05.1985 (5 U 28/86) - DRsp Nr. 1994/12414

OLG Köln, Urteil vom 26.05.1985 - Aktenzeichen 5 U 28/86

DRsp Nr. 1994/12414

1. Ein Versicherungsnehmer handelt nicht grob fahrlässig, wenn er während einer Party, an der Nachbarn auch ohne förmliche Einladung teilnehmen dürfen, die Schlüssel zu dem Fahrzeug, mit dem später die Schwarzfahrt unternommen wird, zusammen mit anderen Schlüsseln in einem mit einem Türchen versehenen, aber nicht verschlossenen Schlüsselkasten im Flur seines Hauses aufbewahrt. 2. Zum substantiierten Vorbringen des Versicherers, der Versicherungsnehmer habe von der Alkoholneigung und häufigen früheren Schwarzfahrten des Schwarzfahrers gewußt, und zu einem entsprechenden Beweisantritt durch Zeugnis des Schwarzfahrers gehören nicht nur ein entsprechender Tatsachenvortrag, sondern auch Angaben darüber, woher der Versicherer das in die Kenntnis des Schwarzfahrers gestellte Wissen hat.

Normenkette:

VVG § 61 ;
Fundstellen
r+s 1986, 274