OLG Köln - Urteil vom 29.04.1985
2 U 99/84
Normen:
BGB §§ 823, 812, 814 ;
Fundstellen:
VersR 1985, 846

OLG Köln - Urteil vom 29.04.1985 (2 U 99/84) - DRsp Nr. 1994/12421

OLG Köln, Urteil vom 29.04.1985 - Aktenzeichen 2 U 99/84

DRsp Nr. 1994/12421

1. Wird ein Pkw lediglich zur Verhinderung von Vollstreckungsmaßnahmen auf einen nahen Verwandten zugelassen, dann ist dieser weder Halter noch Eigentümer des Fahrzeugs, so daß er auch keine Schadensersatzansprüche aus eigenem Recht gegen einen Schädiger erwirbt. 2. Inszeniert der wirkliche Eigentümer und Halter, auf den der Pkw nicht zugelassen ist, einen Unfallschaden, um durch Betrug Versicherungsleistungen zu erzielen, dann ist bei der rechtlichen Beurteilung die Zulassung des Fahrzeugs auf den Verwandten unbeachtlich. 3. Überläßt ein nur zum Schein eingetragener Verwandter den Pkw dem wirklichen Benutzer ohne jedwede eigene Einflußnahme oder Nutzung, dann können ihm Schadensersatzansprüche aus betrügerischem Vorgehen des wirklichen Eigentümers wegen allgemein erteilter Einwilligung uns auch wegen arglistigen Vorgehens nicht entstehen.

Normenkette:

BGB §§ 823, 812, ;