OLG Köln - Urteil vom 29.08.1990
27 U 30/90
Fundstellen:
VersR 1991, 1413
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 05.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 541/86

OLG Köln - Urteil vom 29.08.1990 (27 U 30/90) - DRsp Nr. 2011/7951

OLG Köln, Urteil vom 29.08.1990 - Aktenzeichen 27 U 30/90

DRsp Nr. 2011/7951

Ist eine zahnprothetische Versorgung fehlerhaft und unbrauchbar und macht es der Behandlungsfehler des Zahnarztes erforderlich, den Ober- und Unterkiefer mit einer (Teil-) Prothese neu zu versorgen, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 7000 DM [3500 EUR] angemessen, wenn der Patient zusätzlich mehr als zwei Jahre erhebliche Schmerzen zu erleiden hatte.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 5. Dezember 1989 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 541/86 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand: