OLG Köln - Urteil vom 30.05.1990
27 U 98/89
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/598
VersR 1992, 713
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 329/86

OLG Köln - Urteil vom 30.05.1990 (27 U 98/89) - DRsp Nr. 1996/1187

OLG Köln, Urteil vom 30.05.1990 - Aktenzeichen 27 U 98/89

DRsp Nr. 1996/1187

Wird infolge einer fehlerhaftung unvollständigen Operation (hier: unvollständige Ausräumung geschädigter Meniskusteile) eine zweite Operation erforderlich, rechtfertigen die dadurch verursachten Schmerzen und Beschwerden ein Schmerzensgeld in Höhe von 5000 DM.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 2. März 1989 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 329/86 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

1. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 5.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. März 1986 zu zahlen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

2. Von den gerichtlichen Kosten beider Rechtszüge tragen der Kläger 5/6, die Beklagten zu 1) und zu 3) als Gesamtschuldner 1/6. Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger diejenige der Beklagten zu 2) und zu 4) ganz, jeweils 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und zu 3) und 5/6 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Beklagten zu 1) und zu 3) tragen als Gesamtschuldner 1/6 der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie jeweils 1/3 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823, § 847 ;

Gründe: