OLG Köln - Urteil vom 30.08.1990
5 U 274/89
Normen:
AKB § 13 ;
Fundstellen:
VersR 1991, 804

OLG Köln - Urteil vom 30.08.1990 (5 U 274/89) - DRsp Nr. 1994/12296

OLG Köln, Urteil vom 30.08.1990 - Aktenzeichen 5 U 274/89

DRsp Nr. 1994/12296

1. Bei der Berechnung des Neupreises gem. § 13 Abs. 2 S. 2 AKB werden nur Rabatte berücksichtigt, auf die der VN einen Rechtsanspruch hat (z. B. Fahrlehrer- oder Werksangehörigenrabatte) oder wenn es sich um einen der Marktlage entsprechenden üblichen Rabatt handelt, der unter normalen Umständen dem VN bei Erwerb eines Neufahrzeugs ohne weiteres gewährt worden wäre. 2. Bei der kostenlosen Zugabe von Zubehörteilen und bei Zusagen bezüglich der Übernahme von Inspektions-, Zulassungs- und Überführungskosten handelt es sich dabei nicht um Rabatte (vgl. § 13 Abs. 2, 4 b und 6); diese Positionen bleiben bei der Berechnung des Neupreises außer Betracht.

Normenkette:

AKB § 13 ;
Fundstellen
VersR 1991, 804