OLG Köln - Urteil vom 31.01.1990
13 U 166/89
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)379c
JMBl NRW 1990, 189
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 26.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 510/85

OLG Köln - Urteil vom 31.01.1990 (13 U 166/89) - DRsp Nr. 1992/9564

OLG Köln, Urteil vom 31.01.1990 - Aktenzeichen 13 U 166/89

DRsp Nr. 1992/9564

Verkehrssicherungspflicht-Verletzung durch einen Gastwirt bei gefährlicher, über das normale Maß hinausgehender Glätte des Parkettfußbodens - hier: abseits der Tanzfläche im Festsaal des Lokals.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.05.1989 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 510/85 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, über den in Nr. 1. der angefochtenen Entscheidung zuerkannten Betrag von 8.000 DM hinaus, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 DM zu zahlen (insgesamt also 12.000 DM).

Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin zu 2), die die eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet; dagegen hat die Anschlussberufung der Klägerin Erfolg.