Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.05.1989 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, über den in Nr. 1. der angefochtenen Entscheidung zuerkannten Betrag von 8.000 DM hinaus, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 DM zu zahlen (insgesamt also 12.000 DM).
Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin zu 2), die die eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet; dagegen hat die Anschlussberufung der Klägerin Erfolg.
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