OLG Köln - Urteil vom 31.07.1973
Ss 82/73
Normen:
StVO §§ 16, 25 ;
Fundstellen:
VRS 45, 432

OLG Köln - Urteil vom 31.07.1973 (Ss 82/73) - DRsp Nr. 1994/12638

OLG Köln, Urteil vom 31.07.1973 - Aktenzeichen Ss 82/73

DRsp Nr. 1994/12638

1. Wenn ein Fußgänger die Fahrbahn von links nach rechts überqueren will, so darf es der Kraftfahrer bei einem Hupzeichen vorerst bewenden lassen, wenn Bremsbereitschaft genügt, um vor dem Fußgänger zu halten, wenn dieser wider Erwarten weder stehenbleibt noch nach links zurückgeht. 2. Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß Fußgänger bei Hupzeichen stehenbleiben oder zurücktreten. Darauf darf der Kraftfahrer deswegen nur vertrauen, wenn der Fußgänger stehenbleibt und Blickverbindung aufnimmt.

Normenkette:

StVO §§ 16, 25 ;
Fundstellen
VRS 45, 432