OLG Köln - Urteil vom 31.08.1983 (3 Ss 465/83 - (241)) - DRsp Nr. 1994/12481
OLG Köln, Urteil vom 31.08.1983 - Aktenzeichen 3 Ss 465/83 - (241)
DRsp Nr. 1994/12481
Ist eine bevorrechtigte Straße nur teilweise und nur vorübergehend gesperrt, so darf ein sich der Kreuzung auf der untergeordneten Straße nähernden Kraftfahrer nicht darauf vertrauen, daß auf der so gesperrten Straße kein Querverkehr herankommt.