OLG München - Beschluß vom 08.08.1973
5 W 1176/73
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
VersR 1974, 347

OLG München - Beschluß vom 08.08.1973 (5 W 1176/73) - DRsp Nr. 1994/12877

OLG München, Beschluß vom 08.08.1973 - Aktenzeichen 5 W 1176/73

DRsp Nr. 1994/12877

Der Streitwert richtet sich nach dem im Urteil zugesprochenen Betrag, wenn der Kläger, ohne einen Mindestbetrag zu nennen, die Höhe des begehrten Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts stellt und dieses die vom Kläger vorgetragenen Unfallschäden der Bemessung zugrunde legt.

Normenkette:

ZPO § 3 ;
Fundstellen
VersR 1974, 347