OLG München - Beschluß vom 25.04.1983 (11 W 1152/83) - DRsp Nr. 1994/12829
OLG München, Beschluß vom 25.04.1983 - Aktenzeichen 11 W 1152/83
DRsp Nr. 1994/12829
Die Bestellung eines eigenen Prozeßbevollmächtigten durch den allein verklagten Versicherungsnehmer neben dem durch den Haftpflichtversicherer nach § 5 Nr. 7 AHB bestellten Rechtsanwalt ist prozessual voll wirksam. Jedoch sind nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig.