OLG München - Urteil vom 01.04.1999
1 U 5294/98
Fundstellen:
OLGReport-München 2000, 49
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 01.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1858/95

OLG München - Urteil vom 01.04.1999 (1 U 5294/98) - DRsp Nr. 2011/8019

OLG München, Urteil vom 01.04.1999 - Aktenzeichen 1 U 5294/98

DRsp Nr. 2011/8019

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 1. Juli 1998 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.594,32 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 21. November 1995 zu bezahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Hälfte eines etwaigen weiteren materiellen Schadens aus dem Unfall seiner Ehefrau vom 7. Januar 1995 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte kraft Gesetzes übergehen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat 4/5, die Beklagte 1/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 11.646,32 DM, für die Beklagte 3.094,32 DM.

Tatbestand:

Der Kläger erstrebt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen eines Glatteisunfalls seiner Ehefrau. Diese sei am 7. Januar 1995 gegen 10.00 Uhr auf dem Bürgersteig vor dem Wertstoffhof der Beklagten zu Fall gekommen, weil dort trotz Glätte nicht gestreut gewesen sei. Die erlittene Radiusfraktur links rechtfertige ein Schmerzensgeld von 9.500,-- DM. Ferner seien 246,63 DM wegen Fahrtkosten, Attestkosten, Selbstbeteiligung an Arzneimitteln und Unfallpauschale geschuldet. Wegen zu befürchtender Spätschäden sei ein Feststellungsantrag gerechtfertigt.