OLG München - Urteil vom 02.03.1984 (10 U 3850/83) - DRsp Nr. 1994/2146
OLG München, Urteil vom 02.03.1984 - Aktenzeichen 10 U 3850/83
DRsp Nr. 1994/2146
Ein von einem Kfz-Unfall betroffener Fahrzeugeigentümer, der eine erhebliche eigene Belastung mit einem Teil des Unfallschadens befürchten muß, und gleichwohl nicht seinen Kaskoversicherer sondern zur Schadensregulierung einen Kredit in Anspruch nimmt, verstößt mit diesem Vorgehen möglicherweise gegen seine Schadensgeringhaltungspflicht und verliert insoweit seinen Anspruch auf Ersatz entstandener Kreditkosten.
Von der Rechtsprechung wird ein Mitverschulden i.S. von § 254 Abs. 2BGB für gegeben gehalten, wenn der Geschädigte die Maßnahmen unterläßt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder -minderung ergreifen würde ... .
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