OLG München - Urteil vom 02.03.1984
10 U 3850/83
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden G-1/4
VersR 1984, 1054

OLG München - Urteil vom 02.03.1984 (10 U 3850/83) - DRsp Nr. 1994/2146

OLG München, Urteil vom 02.03.1984 - Aktenzeichen 10 U 3850/83

DRsp Nr. 1994/2146

Ein von einem Kfz-Unfall betroffener Fahrzeugeigentümer, der eine erhebliche eigene Belastung mit einem Teil des Unfallschadens befürchten muß, und gleichwohl nicht seinen Kaskoversicherer sondern zur Schadensregulierung einen Kredit in Anspruch nimmt, verstößt mit diesem Vorgehen möglicherweise gegen seine Schadensgeringhaltungspflicht und verliert insoweit seinen Anspruch auf Ersatz entstandener Kreditkosten.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;

Gründe:

Von der Rechtsprechung wird ein Mitverschulden i.S. von § 254 Abs. 2 BGB für gegeben gehalten, wenn der Geschädigte die Maßnahmen unterläßt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder -minderung ergreifen würde ... .