OLG München - Urteil vom 05.04.1990
1 U 5542/89
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 11229/89

OLG München - Urteil vom 05.04.1990 (1 U 5542/89) - DRsp Nr. 2011/7915

OLG München, Urteil vom 05.04.1990 - Aktenzeichen 1 U 5542/89

DRsp Nr. 2011/7915

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29.Juli 1989 in Nr. III aufgehoben und im Übrigen dahin gehend abgeändert, dass statt DM 10.000 DM 25.000 zu bezahlen sind.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat 7/12, der Beklagte 5/12 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin DM 35.000, für den Beklagten DM 25.000.

Tatbestand:

Die Klägerin erstrebt Schmerzensgeld wegen des Verlusts ihrer Gebärmutter.

Ein vom Beklagten bei ihr eingesetztes IUP sei infolge fehlerhafter Einsetzung in ihren Uterus eingewachsen. Bei dem Versuch in der Klinik dieses Pessar zu entfernen, seien so starke Blutungen aufgetreten, dass die Gebärmutter nicht habe gerettet werden können.

Über die Gefahr des Einwachsens bzw. der Gebärmutterwandverletzung sei sie nicht hinreichend aufgeklärt worden. Ferner sei die Spirale auch fehlerhaft eingesetzt und unzureichend überwacht worden. Für die erlittenen Beeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld von 60.000 DM angemessen.