OLG München - Urteil vom 05.07.1974
10 U 1449/74
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
VersR 1975, 916

OLG München - Urteil vom 05.07.1974 (10 U 1449/74) - DRsp Nr. 1994/12872

OLG München, Urteil vom 05.07.1974 - Aktenzeichen 10 U 1449/74

DRsp Nr. 1994/12872

1. Ob der Geschädigte, der aus dem Werk seines Arbeitgebers einen Ersatzwagen mit Personalrabatt anschafft, sich bei seinen Ansprüchen gegen den Schädiger den Vorteil des Preisnachlasses anrechnen lassen muß, ist nach der gesamten Interessenlage zu entscheiden, wie sie durch den Unfall zwischen dem Schädiger und Geschädigten und einem leistenden Dritten besteht. 2. Eine Anrechnung darf nur im Rahmen der Zumutbarkeit und Billigkeit erfolgen. Sofern der Rabatt zu einem Preis führt, der dem Werk auch vom Autohändler gezahlt wird, ist es jedenfalls nicht unbillig, wenn der Schädiger für die Wiederbeschaffung des beschädigten Fahrzeugs nur den Preis bezahlen muß, den der Geschädigte tatsächlich entrichtet hat.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise:

So auch BGH v. 17.06.1953, VersR 1953, 320 = BGHZ 10, 107

Fundstellen
VersR 1975, 916