OLG München - Urteil vom 05.07.1985
18 U 2012/85
Fundstellen:
ZfS 1985, 344
r+s 1985, 262
r+s 1985, 263

OLG München - Urteil vom 05.07.1985 (18 U 2012/85) - DRsp Nr. 1994/12792

OLG München, Urteil vom 05.07.1985 - Aktenzeichen 18 U 2012/85

DRsp Nr. 1994/12792

A. Zum Gebrauch eines Kfz gehört auch die Ausführung von Reparaturarbeiten (vgl. BGH, VersR 1977, 468). Entstehen einem Dritten im Zusammenhang mit Schweißarbeiten an einem stillgelegten Kfz Haftpflichtansprüche gegen einen privathaftpflichtversicherten Halter, so greift die "kleine Benzinklausel" ein. B. 1. Zum Gebrauch eines Kfz gehört auch die Ausführung von Reparaturarbeiten. 2. Entstehen einem Dritten im Zusammenhang mit Schweißarbeiten an einem stillgelegten Kfz Haftpflichtansprüche gegen den privathaftpflichtversicherten Halter, so greift die "kleine Benzinklausel" ein. 3. Auf die sog. "kleine Benzinklausel" ist die Unklarheitsregel des § 5 AGBG nicht anzuwenden, da sie eine klare Formulierung beinhaltet.

Tatbestand:

Der Kläger beabsichtigte am 11.2.1984 in der Werkstatt des ... in ... mittels eines Schweißgerätes ein Loch in der Spritzwand des von ihm einen Tag zuvor von, erworbenen Pkw's, VW Golf, GTI, abzudichten, wobei das Fahrzeug in Brand geriet. Unmittelbar darauf griff das Feuer auf die Werkstatt des ... und das angrenzende Haus des über. Dabei entstand ein Gesamtschaden von knapp 100.000,-- DM.