OLG München - Urteil vom 05.08.1981 (3 U 3919/80) - DRsp Nr. 1994/12844
OLG München, Urteil vom 05.08.1981 - Aktenzeichen 3 U 3919/80
DRsp Nr. 1994/12844
1. Ein Versicherungsnehmer, der sich 15 Monate lang nicht um die "Anzeige" des Schadensfalls kümmert, handelt jedenfalls grob fahrlässig. 2. Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn er konkretisieren kann, daß ihm durch die verspätete Schadensmeldung Möglichkeiten zur Erweiterung und Feststellung des Versicherungsfalls oder der Minderung des Schadens durch eigene Verhandlungen mit dem Geschädigten entgangen sind.