OLG München - Urteil vom 06.02.1985
15 U 3778/84
Normen:
BGB § 123 ; VVG § 22 ;
Fundstellen:
r+s 1985, 167

OLG München - Urteil vom 06.02.1985 (15 U 3778/84) - DRsp Nr. 1994/12799

OLG München, Urteil vom 06.02.1985 - Aktenzeichen 15 U 3778/84

DRsp Nr. 1994/12799

1. Der Unfallversicherer hat ein berechtigtes Interesse daran, den richtigen Beruf des Versicherungsnehmers sowie dessen finanzielle Situation zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kennen, um das Risiko einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme besser einschätzen zu können. 2. Für die absichtliche Falschangabe ist der Versicherer ebenso beweispflichtig wie für die entsprechend klare Fragestellung des Versicherungsvermittlers. 3. Die Nichtbeachtung eines Beweisantrages des Versicherers, mit dem dieser den Nachweis führen will, daß der vom Versicherten geschilderte Unfallhergang aus technischen Gründen unmöglich ist, stellt eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs dar.

Normenkette:

BGB § 123 ; VVG § 22 ;
Fundstellen
r+s 1985, 167