OLG München - Urteil vom 07.06.1984
24 U 844/83
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DAR 1985, 25

OLG München - Urteil vom 07.06.1984 (24 U 844/83) - DRsp Nr. 1994/12812

OLG München, Urteil vom 07.06.1984 - Aktenzeichen 24 U 844/83

DRsp Nr. 1994/12812

1. Zur Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde gegenüber der Benutzung eines öffentlichen Parkplatzes gehört auch die Vorsorge gegen herabfallende Äste des dort befindlichen Baumbestandes. 2. Auch wenn für die Begrünung eines Parkplatzes stabilere Baumarten vorzuziehen sind, ist der Verkehrssicherungspflichtige nicht gehalten, den schon vor Anlegung des Parkplatzes vorhandenen Baumbestand (hier: Pappeln) zu beseitigen, sofern dieser nicht besonders windbruchgefährdet ist. Allerdings ist eine häufigere Sicherheitsüberprüfung als bei stabileren Holzarten erforderlich.

Normenkette:

BGB § 823 ;
Fundstellen
DAR 1985, 25