OLG München - Urteil vom 08.03.1990
1 U 5826/89
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2347
Vorinstanzen:
LG München II, vom 24.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 6928/88

OLG München - Urteil vom 08.03.1990 (1 U 5826/89) - DRsp Nr. 1996/1277

OLG München, Urteil vom 08.03.1990 - Aktenzeichen 1 U 5826/89

DRsp Nr. 1996/1277

DM 2000 sowie Festellung des Ersatzes der Zukunftsschäden für Mann aus zahnärztlicher Haftung wegen Eingliederung einer Brücke ohne gesicherte, ordnungsgemäße Oklusion bei erheblicher habitueller Kieferluxation. Starke Schmerzen intraaurikulärer und präaurikulärer Art als Folge der Gelenkverschiebung bei jedem Zubeißen ca. 1 Jahr lang.

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 24. August 1989 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer beträgt DM 7.575.

Normenkette:

BGB § 847 ;

Tatbestand:

Der Kläger erstrebt Schadensersatz für eine fehlerhaft erstellte Zahnprothese sowie eine Krone rechts. Als Honorareigenanteil leistete der Kläger hierfür 450,34 DM bzw. 125 DM. In der Folge wurden wegen der vom Kläger geltend gemachten erheblichen Beschwerden umfangreiche Schleifarbeiten durchgeführt, deren Ergebnis der Kläger für völlig unzureichend erachtet. Er fordert mit der Begründung fortdauernder Schmerzen ein Schmerzensgeld von DM 2.000 sowie Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden.